EuGVVO 2012: Art 7
Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 regelt den internationalen Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts.
Der vorliegende Vertrag betrifft die Entwicklung und den laufenden Betrieb einer Software, die auf die individuellen Bedürfnisse der Bestellerin ausgerichtet ist; die Bestellerin ist im Mitgliedstaat A ansässig (hier: Deutschland; die Software dient der Auswertung von Corona-Tests nach den Vorgaben des deutschen Gesetzgebers und für den Einsatz in deutschen Testzentren). Das Unternehmen, das die geistige Schöpfung hinter der Software ("Programmierung") erbringt, ist im Mitgliedstaat B ansässig (hier: Österreich).