EuInsVO: Art 7, Art 18
IO: §§ 6, 7, 221, 231
Nach § 221 Abs 1 IO gilt für Insolvenzverfahren, die Voraussetzungen für ihre Eröffnung und ihre Wirkungen grds das Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet wird. Eine vergleichbare Regelung enthält auch Art 7 EuInsVO. Ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten gem § 231 IO (§ 221 Abs 2 Z 6 IO). Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über eine Sache oder ein Recht der Masse ist daher nach § 231 IO das Recht des Staats maßgebend, in dem der Rechtsstreit anhängig ist. Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen Art 18 EuInsVO. Unter Art 18 EuInsVO bzw § 231 IO fällt jedenfalls eine allfällige Unterbrechungswirkung und -dauer einschließlich der Regelung der Fortsetzung.