ABGB: §§ 1295, 1489
IO: § 23
Auch wenn die Bestandnehmerin - über deren Vermögen nunmehr das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist - einen Kündigungsverzicht für einen bestimmten Zeitraum abgegeben hat, kann deren Masseverwalterin das Bestandverhältnis gem § 23 IO vorzeitig kündigen. Der Bestandgeberin steht jedoch ein Schadenersatzanspruch als Konkursforderung zu. Der Schaden bei einer solchen vorzeitigen Auflösung des Bestandverhältnisses nach § 23 IO ist der Verlust des Leistungsanspruchs, der bereits mit Wirksamkeit der Kündigungserklärung eintritt, und an dessen Stelle nunmehr ein Differenzanspruch iSd Ersatzes des Nichterfüllungsschadens zusteht. Der Schaden aus dem Entfall zukünftiger Bestandzinseinnahmen gem § 23 IO kann sowohl objektiv-abstrakt (hier: anhand des Marktwerts des Mietobjekts) als auch subjektiv-konkret (hier: unter Berücksichtigung unvorhersehbarer Folgeschäden, ua in Form einer erforderlichen Adaptierung des Mietgegenstands) berechnet und im Insolvenzverfahren angemeldet werden.