UrhG: §§ 1, 3
Vertretbar ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass sich schon aus dem Vorbringen des Kl kein klar umrissenes, urheberrechtlich geschütztes Gesamtwerk der angewandten Kunst ableiten lasse, das als solches gegen Bearbeitungen geschützt wäre:
Ob Teilen des Messestandes Werkcharakter zuerkannt werden kann, muss daher nicht näher untersucht werden, weil das Klagebegehren darauf abstellt, der Bekl zu verbieten, "das vom Kl geschaffene Design des Messestandes" zu bearbeiten, "wie dieses bei der [Messe] 2015 umgesetzt wurde und [in der Klage] abgebildet ist". Das (geschaffene und umgesetzte) "Design" wurde jedoch nicht näher konkretisiert, und aus den Abbildungen ergeben sich nur punktuelle Eindrücke und für einen Messestand