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Kraftloserklärung eines Sparbuchs

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2024/517RdW 2024, 682 Heft 10 v. 11.10.2024

KEG: §§ 1, 3

Nach den Bestimmungen des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 (KEG) können Urkunden, die abhanden gekommen oder vernichtet worden sind, für kraftlos erklärt werden. Der Beschluss über die Kraftloserklärung tritt an Stelle der abhanden gekommenen Urkunde und vermittelt demjenigen, der die Kraftloserklärung erlangt hat, jene Legitimationswirkung, welche ihm die (für kraftlos erklärte) Urkunde gegeben hätte.

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