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Absenkung des IESG-Zuschlages ab 2016

Info aktuellArbeits-, Sozial- und SteuerrechtBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2015/648RdW 2015, 754 Heft 12 v. 17.12.2015

Der vom Arbeitgeber zu leistenden Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß § 12 Abs 1 Z 4 IESG (IESG-Zuschlag) wird ab dem Jahr 2016 mit 0,35 % festgesetzt. BGBl II 2015/375.

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