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Abschlussprüfer: Dritthaftung aus Vertrag - Verjährung

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2013/330RdW 2013, 329 Heft 6 v. 17.6.2013

ABGB § 1295 Abs 1

UGB § 275 Abs 5

Bei dem Prüfungsauftrag der Gesellschaft an den Abschlussprüfer handelt es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten von Kunden und Anlegern. Die Dritthaftung des Abschlussprüfers folgt daher nicht aus objektiv-rechtlichen Sorgfaltspflichten, sondern aus Vertrag.

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