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Bestrafung eines GesBR-Gesellschafters nach dem AuslBG

ArbeitsrechtJudikaturRdW 2009/612RdW 2009, 600 Heft 9 v. 15.9.2009

AuslBG § 7 Abs 6 Z 1, § 28

1. Jeder Gesellschafter einer GesBR ist als Beschäftiger nach dem AuslBG strafrechtlich verantwortlich. Wurden daher Beschäftigungsbewilligungen der GesBR erteilt, muss sich der einzelne GesbR-Gesellschafter hinsichtlich seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit mit seinem Mitgesellschafter koordinieren und kann sich nicht mit dem bloßen Hinweis auf dessen Handlungen ohne Weiteres exkulpieren.

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