Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art 6 Nr 1 EuGVVO setzt einen Sachzusammenhang voraus, der auch dann bestehen kann, wenn die einzelnen Klagen auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen (vertragliche und deliktische Haftung) gestützt werden. EuGH 11. 10. 2007, C-98/06, Freeport/Arnoldsson.

