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Stillschweigende Annahme eines Vergleichsofferts durch Scheckeinlösung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2004/243RdW 2004, 270 Heft 5 v. 17.5.2004

ABGB §§ 863, 1380 ff, 1416

ScheckG Art 1 ff

War ein dem Vergleichsanbot beigelegter Scheck ausdrücklich für die Zahlung aufgrund des Vergleiches und nicht der teilweisen Tilgung der strittigen (nicht aufgeschlüsselten) Honorarforderung gewidmet und hat der Einlösende dieser ausdrücklichen Widmung nicht rechtzeitig iSd§ 1416 ABGBwidersprochen, dann kann die Einlösung des Schecks als Annahme des Vergleichsanbotes gewertet werden.

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