ABGB: §§ 305  , 306 , § 914 
GmbHG: §§ 84  , 89 Abs 2 
Die Bewertung einer Sache nach dem gemeinen Wert des § 305 ABGB (objektiver Verkehrswert) ist mangels anders lautender Vereinbarung oder gesetzlicher Anordnung die gesetzliche Regel. Auch der ausgeschlossene GmbH-Gesellschafter hat mangels anderer Vereinbarung (nur) Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des Verkehrswertes des Anteils, weil das GmbHG dafür keine anders lautende Regelung enthält.

