FBG: § 3 Z 6  , § 10 Abs 1 , § 24 
UmwG: § 5 Abs 4  
ZPO: § 30 Abs 2  , § 483 Abs 3 
Die Anmeldung eintragungspflichtiger Tatsachen steht nicht im Belieben der Gesellschaft bzw der Anmeldepflichtigen. Die Erklärung, die Anmeldung einer eintragungspflichtigen Tatsache werde zurückgezogen, ist daher wirkungslos.

