AVRAG: § 3  
 RL 77/187/EWG  idF RL 98/50/EG  
Auch eine kurzfristige Schließung des Betriebes, dessen Fortführung immer beabsichtigt war, schließt die Annahme eines Betriebsübergangs nicht aus, wenn die übrigen Kriterien für das Vorliegen eines Betriebsübergangs gegeben sind.

