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Ausbildungskosten „im betrieblichen Interesse“?

SteuerrechtRdW 2002/428RdW 2002, 435 Heft 7 v. 15.7.2002

Ausbildungskosten, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer „im betrieblichen Interesse“ aufwendet, gehören nicht zum Arbeitslohn (§ 26 Z 3 EStG). Die Lohnsteuerrichtlinien verlangen über den Gesetzeswortlaut hinaus ein „überwiegendes“ betriebliches Interesse. Dagegen genügt bei dem insoweit vergleichbaren Bildungsfreibetrag für Ausbildungskosten ein „objektivierbares betriebliches Interesse“.

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