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Liebhaberei und Einstellung der Tätigkeit

SteuerrechtRdW 2000/276RdW 2000, 312 Heft 5 v. 15.5.2000

Bei Einstellung der Betätigung vor Erreichen des Gesamtgewinnes wird der Steuerpflichtige beweispflichtig. Er hat nachzuweisen, dass der Entschluss zur vorzeitigen Einstellung erst später gefasst worden ist.

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