§ 292j EO, § 308 EO 
 § 1425 ABGB 
 § 12 KSchG 
1. Außergerichtliche Verwertungsabreden sind nur dann zulässig, wenn eine Ermächtigung des Verbrauchers als Schuldner zur außergerichtlichen Verwertung (Überweisung) nach Eintritt der Fälligkeit der besicherten Forderung erfolgt.

