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Firma: „Energie AG Oberösterreich“

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2000/205RdW 2000, 218 Heft 4 v. 15.4.2000

§ 4 AktG
§ 5 GmbHG

Geographische Firmenzusätze sind grundsätzlich dann zulässig, wenn das Unternehmen für das durch den Firmenwortlaut bezeichnete Gebiet eine zumindest überdurchschnittliche Bedeutung aufgrund seiner Größe, Wichtigkeit oder seines typischen Gepräges hat.

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