§ 76 AktG 
 § 76 AußStrG 
 § 15a GmbHG 
 § 8 ZPO 
Der Notgeschäftsführer muss nicht für die gesamte Geschäftsführung bestellt werden. Sein Tätigkeitsbereich kann auf einzelne dringend notwendig gewordene Rechtshandlungen beschränkt werden.
Wenn bereits ein Prozesskurator nach§ 8 ZPObestellt wurde und keine weiteren dringenden Vertretungsagenden als jene der konkreten Prozessführung anstehen, besteht mangels Dringlichkeit kein Anlass zur Bestellung eines Notgeschäftsführers.

