Art 48 EGV 
 Art 1-3 VO 1612/68 /EWG 
 § 39 aF GewO 1994 
1. Auf den in Art 48 EG-Vertrag verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung auf dem Gebiet der Freizügigkeit der AN kann sich auch ein AG berufen, der im Mitgliedstaat seiner Niederlassung Angehörige eines anderen Mitgliedstaats als AN beschäftigen will.

