§ 8 Abs 2 BEinstG, § 11 BEinstG 
 Art 94 B-VG 
 § 35 Abs 2 lit b und c Stmk GVBG 
Die Nachprüfung der bereits vom Behindertenausschuss vorgenommenen Interessenabwägung durch das Gericht verstößt sowohl gegen § 8 Abs 2 letzter Satz BEinstG als auch gegen den Trennungsgrundsatz des Art 94 B-VG.

