Art 5 Z 3 LGVÜ 
 Art 1 Protokoll Nr 2 über die einheitliche Auslegung des Lugano-Übereinkommens 
Eine direkte Auslegungsbefugnis des EuGH besteht für das Lugano-Übereinkommen nicht; eine Vorabentscheidung des EuGH ist daher nicht einzuholen.
 Art 5 Z 3 LGVÜ 
 Art 1 Protokoll Nr 2 über die einheitliche Auslegung des Lugano-Übereinkommens 
Eine direkte Auslegungsbefugnis des EuGH besteht für das Lugano-Übereinkommen nicht; eine Vorabentscheidung des EuGH ist daher nicht einzuholen.
