§ 25 KO 
 § 1162b ABGB 
 § 29 AngG 
 § 15 Abs 3 MSchG 
 § 2 UrlG, § 9 UrlG 
 § 12 Abs 8 AlVG, § 25 Abs 1 AlVG, § 29 AlVG 
1. Der nach § 25 Abs 1 KO austretende AN leitet seine Ansprüche aus § 1162b ABGB (§ 29 AngG) ab.
2. Entsteht bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund während der für die Berechnung der Ersatzansprüche nach § 1162b ABGB maßgeblichen fingierten Kündigungsfrist ein neuer Urlaubsanspruch, handelt es sich nicht um einen Erfüllungs-, sondern um einen Schadenersatzanspruch im Rahmen der Kündigungsentschädigung.

