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Bejahung sachlicher Zuständigkeit nicht anfechtbar

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1997, 724 Heft 12 v. 15.12.1997

§ 45 JN

Nach Eintritt der Streitanhängigkeit ergangene Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind nach § 45 JN nicht anfechtbar. Für die Anwendung des § 45 JN macht es keinen Unterschied, ob die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit durch die erste oder durch die zweite Instanz und mit welcher Begründung sie erfolgt.

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