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Nachträgliche Änderung der Ausgleichszahlungen bei Realteilung

SteuerrechtErlassrundschauRdW 1996, 454 Heft 9 v. 15.9.1996

Art V UmgrStG

- Ausgleichszahlungen dienen dem Ausgleich der den Verkehrswerten der aufgegebenen

Mitunternehmeranteile nicht entsprechenden Verkehrswerte des von der Mitunternehmerschaft übernommenen Vermögens und Ausgleichsposten dem Ausgleich unterschiedlich hoher stiller Reserven und damit Steuerbelastungen gegenüber den in den aufgegebenen Mitunternehmeranteilen enthaltenen stillen Reserven bzw steuerhängigen Belastungen.

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