§ 30 HGB, § 37 HGB 
 § 11 KWG 
 § 1311 ABGB 
Bei den Vorschriften über die Firmenbildung handelt es sich um Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB. Der in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommende Wahrheitsgrundsatz besteht nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern soll auch und gerade den Geschäftsverkehr schützen.

