§ 31 BWG, § 32 BWG, § 38 BWG 
 § 18 KWG, § 23 KWG, § 39 KWG, § 47 Abs 1 lit b KWG 
 Art XLII EGZPO 
 § 98 AußStrG 
Die von der Rechtsprechung zum Bankgeheimnis gemäß § 23 KWG entwickelten Grundsätze gelten auch für § 38 BWG.
Eine „Offenbarung“ des Bankgeheimnisses nach § 23 KWG ist schon begrifflich nur Dritten gegenüber möglich; die Bank ist ihren Kunden jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten aus der Geschäftsbeziehung vertraglich verpflichtet. Auch dem ruhenden Nachlass kommt die Eigenschaft eines Bankkunden zu.

