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Fremdenbeherbergung geringen Umfangs kein Gewerbebetrieb - Aufteilungsverbot bei „gemischt“ genutzter Küche

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1995, 208 Heft 5 v. 1.5.1995

EStG § 20 Abs 1 Z 2, §§ 23, 28

1. Bei einer Früchstückspension mit drei Zimmern und sechs Betten (samt Bad/Dusche, WC, Nebenräumen zur Fremdenbeherbergung mit Frühstück) ist ebensowenig Gewerbebetrieb anzunehmen wie bei einer Frühstückspension mit vier Zimmern und acht Betten).

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