EStG: §§ 16, 30 
 GrEStG: § 1 
Die Erwerbsgesellschaft ist Rechtsträger iSd Grunderwerbsteuerrechtes. Ein Gesellschafterwechsel oder der Neueintritt eines Gesellschafters löst hinsichtlich der im Eigentum der Ges stehenden Grundstücke keine Grunderwerbsteuerpflicht aus.