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Rechtsschutz bei Disziplinarverfahren

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1987, 204 Heft 6 v. 1.6.1987

ArbVG § 102

In aller Regel hat der Arbeitnehmer erst nach Abschluß eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens das Recht, die Überprüfung der verhängten Disziplinarmaßnahme auf ihre Rechtswirksamkeit im Wege einer Feststellungsklage zu begehren.

OGH 2. 12. 1986, 14 Ob 205/86 (LGZR Wien 13. 5. 1986, 44 R 223/85; ArbG Wien 19. 11. 1985, 4 Cr 1135/85)

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