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Keine Wirkung eines verfrühten und überhöhten Erhöhungsbegehrens iSd § 16 Abs 6 MRG

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1986, 369 Heft 12 v. 1.12.1986

MRG: § 16 Abs 6 MRG

Ein verfrühtes und überhöhtes Begehren einer Mietzinserhöhung auf Grund einer Wertsicherungsklausel ist für den Mieter auch dann unbeachtlich, wenn später eine (teilweise) ein Erhöhungsbegehren rechtfertigende Änderung des Schwellenwertes eintritt.

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