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Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1986, 308 Heft 10 v. 1.10.1986

JN: §§ 46 f

ZPO § 54 Abs 2

Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens gestellte Anträge auf Ergänzung der Kostenentscheidung sind entgegen der in der Lehre vertretenen Ansicht stets vom Gericht erster Instanz zu erledigen.

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