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Zugabenrecht: Handelsüblichkeit einer Nebenleistung (Änderungen an Konfektionskleidung)

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1984, 170 Heft 6 v. 1.6.1984

ZugG: §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 lit d

"Handelsüblich" ist eine Nebenleistung dann, wenn sie sich nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten hält.

Seite 170


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