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„Vorverlegter“ Sommerschlußverkauf

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1983, 75 Heft 3 v. 1.3.1983

AusverkaufsV: § 5 Abs 1

EO § 355

Der Eindruck eines „vorverlegten“ Sommerschlußverkaufes kann auch dann entstehen, wenn der Beginn der wettbewerbswidrigen Verkaufsveranstaltung mehr als vier Wochen vor dem Beginn des offiziellen Schlußverkaufs liegt.

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