Wenn § 42 Abs 2 Tir JagdG ua "jede vorsätzliche Beunruhigung von Wild" (abgesehen von Ausnahmen nach § 52a oder § 52b Tir JagdG) verbietet, macht schon der Gesetzeswortlaut klar, dass das Betreten eines jagdlichen Sperrgebiets für die Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich ist. Diese Bestimmung verbietet nicht etwa - schon - das bloße Betreten des Waldes, vielmehr das (vorsätzliche) Beunruhigen von Wild.