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RdU-LSK 2022/50

RdU-LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2022/50RdU-LSK 2022, 209 Heft 5 v. 5.10.2022

Wenn § 42 Abs 2 Tir JagdG ua "jede vorsätzliche Beunruhigung von Wild" (abgesehen von Ausnahmen nach § 52a oder § 52b Tir JagdG) verbietet, macht schon der Gesetzeswortlaut klar, dass das Betreten eines jagdlichen Sperrgebiets für die Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich ist. Diese Bestimmung verbietet nicht etwa - schon - das bloße Betreten des Waldes, vielmehr das (vorsätzliche) Beunruhigen von Wild.

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