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Wie weit reicht der Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Art 12 Abs 1 lit d FFH-RL? Anmerkung zum Urteil EuGH 2. 7. 2020, C-477/19

BeitragAufsatzAnke Schumacher, Jochen Schumacher, Jürgen TrautnerRdU 2021/32RdU 2021, 61 - 65 Heft 2 v. 1.4.2021

Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommt eine besondere Bedeutung für den Erhalt gefährdeter Arten zu, weshalb sie einen gesteigerten Schutz genießen. Für die in Anh IV lit a FFH-RL genannten Tierarten verbietet Art 12 Abs 1 lit d FFH-RL daher die Beschädigung oder Zerstörung dieser Stätten. Doch greift dieser Schutz nur bei einer aktiv genutzten Wohnstatt oder auch, wenn eine Stätte aktuell nicht genutzt wird? Der Beitrag stellt das EuGH-U C-477/19 vor, das sich mit ebendieser Frage zu befassen hatte.

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