Art 12 Abs 1 lit a FFH-RL ist dahin auszulegen, dass der Fang und der Transport eines Exemplars einer nach Anh IV FFH-RL geschützten Tierart wie des Wolfs am Rande eines menschlichen Siedlungsgebiets oder in einem solchen Gebiet unter das in dieser Bestimmung vorgesehene Verbot fallen können.