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Umgang mit nach Anh IV lit a FFH-RL streng zu schützenden Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Bereich von Siedlungsgebieten (canis lupus, Wolf)

RechtsprechungJudikaturErika M. Wagner, Ferdinand KerschnerRdU 2020/119RdU 2020, 211 - 215 Heft 5 v. 12.10.2020

Art 12 Abs 1 lit a FFH-RL ist dahin auszulegen, dass der Fang und der Transport eines Exemplars einer nach Anh IV FFH-RL geschützten Tierart wie des Wolfs am Rande eines menschlichen Siedlungsgebiets oder in einem solchen Gebiet unter das in dieser Bestimmung vorgesehene Verbot fallen können.

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