§ 134 Abs 3 Wr BauO
Der VwGH geht mit dieser Entscheidung der Frage nach, ob im Bauverfahren geltend gemacht werden kann, dass eine Cottageservitut besteht und daher weder durch die Lage von Fenstern des Bauvorhabens das eigene Grundstück einsehbar wird noch, dass der eigene Blick "verbaut" wird.

