§ 45 Abs 10 Tir NSchG
In Bezug auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für Errichtung und Betrieb einer Wasserkraftanlage widmet sich der erkennende Senat vorliegend der Frage, unter welchen konkreten Voraussetzung eben diese Bewilligung aufgrund des Fehlverhaltens des Bewilligungsinhabers widerrufen werden darf.

