§ 74 Abs 2 GewO; § 358 Abs 1 GewO
Das Höchstgericht stellt im Rahmen seiner Entscheidungsfindung klar, dass der Nachbar im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren kein Mitspracherecht dahingehend hat, ob eine solche Anlage per se genehmigungspflichtig ist.

