Zusammenfassung: Der VfGH befand, dass elektrische Leitungsanlagen, die sich auf mehrere Bundesländer erstrecken, nicht dem Landesrecht, sondern dem Starkstromwegegesetz unterliegen. Überdies wurde festgestellt, dass dies auch dann der Fall ist, wenn ein zweites Bundesland nur durch die Änderung einer bestehenden Leitung berührt wird. Mit einer Anmerkung von Michael Mendel.

