§ 27 Abs 1 WRG; § 38 Abs 1 WRG; § 138 WRG
Im gegenständlichen Urteil führte der VwGH aus, ob ein Verzicht auf ein nach dem WRG eingeräumtes Recht auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung wirksam ist. Von der Beurteilung war abhängig, ob der Beschwerdeführer ohne Bewilligung gehandelt hat und der wasserpolizeiliche Auftrag zurecht erging.

