§ 89 Abs 1 Z 3 OÖ FlVfLG
Der VwGH führte zunächst aus, ob die Umweltanwaltschaft aus § 89 Abs 1 Z 3 des OÖ Flurverfassungsgesetzes ein subjektives Recht ableiten könne. Danach hatte er zu beurteilen, ob der Behörde ein Vorwurf bei der Interessenabwägung, die sie im Verfahren zu treffen hatte, gemacht werden könne.

