§ 55 WRG; § 102 WRG; § 104a WRG; Art 18 B-VG
Der Verfasser geht im Rahmen seines Beitrags auf die Funktion des Landeshauptmanns als zuständige Behörde in Bezug auf die wasserrechtliche Genehmigung eines Wasserkraftwerks ein und zeigt dahingehend die problembehaftete Doppelfunktion als Behörde und Planungsorgan aus rechtsstaatlicher Sicht auf.

