§ 3 Abs 2 UVP-G; § 3 Abs 7 UVP-G; § 34 Abs 1 OÖ LStG
In vorliegender Sache macht das erkennende Gericht deutlich, dass der Umfang einer Umweltverträglichkeitsprüfung auf das durch die Einreichpläne abgegrenzte Projekt beschränkt ist. Unbeachtlich sind bloß beabsichtigte Vorhaben, die nicht eingereicht wurden.

