Zusammenfassung: Der VwGH nahm zum § 25 Abs 3 der TirBauO 2001 Stellung und prüfte, unter welchen Umständen einem Beschwerdeführer die Rechtsfigur der sog. heranrückenden Wohnbebauung zugute kommen kann.
Rechtsgrundlagen: § 8 AVG; § 30 Abs 4 Tir BauO 1989; § 25 Abs 3 Tir BauO 2001

