Zusammenfassung: Der VwGH hatte sich mit seiner Entscheidung mit der fraglichen Vollzugstauglichkeit eines (eine UVP-Pflicht bejahenden) Feststellungsbescheides zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 6 UVP-G; § 3 Abs 7 UVP-G; § 40 Abs 3 UVP-G; § 30 Abs 2 VwGG

