Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung hat der Umweltsenat erstmalig eine inhaltliche Entscheidung zur Ausnahme vom wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot zu treffen. Mit Anmerkungen von Eva Schulev-Steindl.
Rechtsgrundlagen: § 30a WRG; § 30b WRG