Ob ein Arzt [hier: beigezogener psychiatrischer Konsiliararzt des KATr] lege artis gehandelt hat, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Wird - im Einklang mit der medizinischen Praxis - eine Verpflichtung des Konsiliararztes verneint, vor dem Gespräch mit einer Patientin sämtliche ihm zugänglichen einschlägigen Vorbefunde zu lesen, aus denen er frühere Suizidversuche erkennen hätte können, besteht darin keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung.

