1. Wird eine Patientin über sämtliche Risken der bestehenden Handlungsalternativen belehrt, aber nicht über den Umstand, dass in ihrer damaligen Situation eine bestimmte hochriskante Behandlung [hier: Zweitoperation im Jahr 2017 nach Nervenschädigung aufgrund eines Kunstfehlers bei der operativen Entfernung eines Glomustumors am Hals im Jahr 2011] medizinisch nicht angezeigt ist, fehlt ihr die wesentliche Information, dass aus medizinischer Sicht eine Operation in der konkreten Situation nicht angebracht ist.