Nach stRsp haftet ein vom Gericht bestellter SV, der in einem Zivilprozess schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt, den Parteien für den dadurch verursachten Schaden. Er kann aufgrund eigener deliktischer Haftung direkt belangt werden. Der Schadenersatzanspruch setzt ua voraus, dass die Unrichtigkeit des Gutachtens ausschlaggebend für die die Prozesspartei beschwerende E war; entscheidend ist (iS einer Kausalitätsprüfung), welchen Einfluss ein sachlich richtiges Gutachten des SV auf die E gehabt hätte.